Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fußballcamps und Fußballschule des FC Energie Cottbus e.V.

§1 GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Kunden (nachfolgend: bezeichnet mit „Kunde“) und dem FC Energie Cottbus e.V. (nachfolgend bezeichnet mit „FCE“). Soweit im Einzelfall nicht der FC Energie Cottbus e.V. selbst, sondern deren Trainer (als selbständige Lizenznehmer des FC Energie Cottbus e.V. (nachfolgend ebenfalls bezeichnet mit „FCE“) im eigenen Namen handeln, kommt der jeweilige Vertrag unter Geltung dieser AGB zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Trainer unmittelbar zustande.

(2) Der FCE erbringt je nach Beauftragung unterschiedliche Leistungen. Insbesondere erbringt FCE Leistungen in den Bereichen individuelles und kollektives Fußballtraining, Fitness-, Schnelligkeits- und Koordinationstraining, Aus- und Fortbildung von Trainern (einschließlich deren Betreuung) sowie Mannschaftsbetreuung. Die Leistungen vom FCE finden je nach Beauftragung in Form von wiederkehrenden (v.a. wöchentlichen) Einheiten oder aber in Form von einzelnen Einheiten bzw. sog. (Ferien-)Camps statt.

(3) Nicht volljährige Personen werden bei der Abgabe von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäfts-ähnlichen Erklärungen stets von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Die gesetzlichen Vertreter übernehmen dabei – entsprechend ihrer Verpflichtung bei Anmeldung – aber ausdrücklich die vollständige Haftung für Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art (aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis mit den von ihnen gesetzlich vertretenen Personen) gegenüber dem FCE.


§2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Preise und Zahlungsbedingungen, Preisänderungen

(1) Alle Angebote vom FCE (insbesondere Trainings- sowie Aus-/Fortbildungskurse und Feriencamps) sind grundsätzlich freibleibend und beinhalten lediglich eine Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes. Der Vertrag kommt mit Teilnahmebestätigung durch den FCE zustande, welcher der Übersendung einer Rechnung für die jeweilige(n) Kursteilnahme(n) gleichsteht.

(2) Vertragsbestandteil ist die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Preisliste vom FCE, soweit dem Kunden kein gesondertes Angebot vom FCE vorliegt.

(3) Wiederkehrend stattfindende Kurse werden dem Kunden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt sowie spätestens zum 5. jeden Monats per SEPA-Lastschrift abgebucht. Die vereinbarten Kursbeiträge gelten jeweils für den gebuchten Kurs und dessen Laufzeit. Sollte der Kursteilnehmer bzw. der gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte/r) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, wird er/sie bis zur Zahlung des Kursbeitrags nicht zum Kurs zugelassen. Im Falle einer Rücklastschrift fallen für den Kunden zusätzliche Gebühren an. Der Monatsbeitrag verringert sich nicht infolge etwaiger ferien- und/oder feiertagsbedingter Ausfälle (für die Nichtteilnahme gilt Ziffer 6.2.). Ein Anspruch auf Verringerung des Kursbeitrages für versäumte Kurstermine besteht nicht. Es besteht ausdrücklich kein Anspruch auf die Durchführung des Kurses durch einen bestimmten Trainer. Die Nutzungsrechte des Kursteilnehmers sind nicht übertragbar. Einzelkurse und Fußballcamps/Feriencamps werden in der Regel im Voraus zur Zahlung fällig gestellt. Die Teilnahmegebühr und deren Fälligkeit ist der Teilnahmebestätigung zu entnehmen.

Teilnahmegebühren sind in voller Höhe zu dem in der Teilnahmebestätigung angegebenen Zahlungstermin zur Zahlung an den FCE fällig. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang auf dem in der Teilnahmebestätigung angegebenen Konto. Sämtliche mit der Zahlung anfallende Bankgebühren (insbesondere vom Kunden zu vertretende Gebühren für Rücklastschriften etc.) gehen zu Lasten des Kunden.

(3.) 1. Wird die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten und es werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 für den Kunden fällig.

(4.) Widerrufsrecht

(4.) 1. Nach § 312 g Abs.2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

(5.) Preisänderungen:

(5.) 1. Bei Veränderungen der für das Camp geltenden Preise, Beförderungs- oder Unterbringungskosten oder Leistungen wie Flughafen- oder Hafengebühren kann der Veranstalter die Camppreise in dem Maße anpassen, wie sich die Kosten verbilligt oder verteuert haben.

(5.) 2. Eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn des Camps mehr als vier Monate liegen und die Umstände, die zu der Erhöhung geführt haben, bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.

(5.) 3. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über fünf Prozent des Camppreises ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Camp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ein solches Camp ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Campleistung oder die Absage des Camps diesem gegenüber geltend zu machen.


§3 HAFTUNG DES FC ENERGIE COTTBUS e.V.

(1.) Haftung für eigenes Verschulden (inkl. gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen):

(1.) 1. Die Haftung vom FCE, auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(1.) 2. Die unter (1.) 1. genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht

... für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom FCE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des FCE beruhen;

... bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den FCE einschließlich deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; in diesem Fall beschränkt sich der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden.

(1.) 3. Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen erfordert gegebenenfalls persönliche Voraussetzungen der Teilnehmer (z.B. Alter; Gesundheitszustand etc.), für deren Erfüllung der Kunde selbst verantwortlich ist. Auf das Bestehen besonderer Voraussetzungen bei speziellen Kursen weist der FCE gesondert hin, soweit sich diese nicht bereits aus der Natur der Sache ergeben (z.B. keine Teilnahme an Kursen im alkoholisierten Zustand bzw. unter Einfluss von Drogen; Fähigkeit zum Schwimmen etc.).

(1.) 4. Kurse bzw. Camps werden grundsätzlich bei allen Witterungsbedingungen durchgeführt. Bei witterungsbedingter Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer (z.B. orkanartiger Sturm oder witterungsbedingte Nichtbespielbarkeit von Plätzen etc.) oder bei sonstigen Fällen höherer Gewalt ist der FCE zur Absage nichtdurchführbarer Leistungen oder auch des gesamten Kurses berechtigt. Mit „höherer Gewalt“ sind außerordentliche Ereignisse, die unverschuldet von außerhalb (betriebsfremd) hereinbrechen und nach der Lage der Sache von Betroffenen nicht verhindert werden können (z.B. Naturkatastrophen, terroristische Anschläge, eine Pandemie etc.), gemeint. Eine Haftung für die Nichterfüllung oder für Schäden aufgrund von Absagen infolge höherer Gewalt besteht seitens des FCE nicht. In diesem Falle wird der FCE aus Kulanzgründen alternativ einen neuen Veranstaltungstermin mit gleichen Leistungen am gleichen Ort oder in unmittelbarer Umgebung anbieten. Bei Nichtannahme des Alternativtermins gibt es keine weitergehenden Haftungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.

(1.) 5. Der FCE hat das jederzeitige Recht, Kurse und Feriencamps infolge des Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl vor deren Beginn ersatzlos abzusagen. Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ersatzkurs bzw. ein Ersatzcamp verständigen können, erhalten die Kunden bereits entrichtete Kursgebühren in voller Höhe erstattet. Ausgenommen ist hier das Eintreten von höherer Gewalt, welche in (Ziffer 3.1.4) detaillierter erklärt wird. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz oder Erstattung nutzlos gewordener Aufwendungen (z.B. Erwerb von Ausrüstung oder Kosten für Anreise) sind ausgeschlossen.

(1.) 6. Der FCE haftet in keinem Fall im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Kunden zu Kursen und/oder Feriencamps oder der Unterbringung während Feriencamps, welche stets auf eigene Gefahr und Kosten des Kunden erfolgen (Eigenanreise sowie eigene Organisation der Unterbringung durch den Kunden). Insbesondere übernimmt der FCE keine Leistungen reisevertragsrechtlicher Art, da der FCE etwa auch im Rahmen von Feriencamps ausschließlich Trainings sowie Aus-/Fortbildungsleistungen erbringt. Außerhalb der Einheiten, Kurse oder Camps übernimmt der FCE auch keinerlei Aufsichtspflichten über die (insbesondere minderjährigen) Kunden. Im Rahmen sog. Feriencamps bestehen vertragliche Pflichten und/oder Aufsichtspflichten ausschließlich 30 Minuten vor Trainingsbeginn und bis 30 Minuten nach Trainingsende der täglichen Trainingseinheiten.

(1.) 7. Der FCE behält sich vor, die bei Vertragsabschluss gültigen Trainingstage, Trainingszeiten und Trainingsorte zu ändern. Wird es vom FCE, aus Gründen die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich die Leistungen zu erbringen, so sind Schadensersatzansprüche des Kursteilnehmers ausgeschlossen. Die jeweilige Vertragsdauer verlängert sich um diese Ausfallzeit. Eine Verlegung der Trainingseinheiten auf einen anderen Standort vom FCE berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

3.2. Haftung für fremdes Verschulden bei (der Vermittlung von)
Leistungen Dritter: Soweit sich die Leistungen vom FCE auf die Vermittlung anderer Unternehmen beschränken haftet der FCE weder für den Erfolg der Vermittlung (also das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem vermittelten Unternehmen) noch für die ordnungsgemäße Erbringung der vermittelten Leistungen durch das vermittelte Unternehmen, sondern haftet ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens. Die Regelungen unter 3.1. gelten bezüglich der Haftung vom FCE für die sorgfältige Auswahl des vermittelten Unternehmens (Ziffer 3.2.1.) entsprechend. Wird ein zur Durchführung der Leistungen bzw. Kurse hinzugezogenes/r Unternehmen/r nicht vermittelt, sondern als Subunternehmer bzw. Erfüllungsgehilfe vom FCE tätig gelten die Vorschriften zu Ziffer 3.1. unmittelbar.


§4 PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DER KUNDEN; ERKLÄRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERLETZUNGEN, ERKRANKUNGEN, ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGEN SOWIE VERSICHERUNGEN

(1.) Der Kunde hat fristgerecht seinen Zahlungspflichten (vgl. u.a. Ziffern 2.2., 2.3. und 2.4.) nachzukommen.

(2.) Der Kunde hat während der Einheiten, Kurse und Feriencamps stets die allgemeinen Verhaltensregeln (kein Drogen- und Alkoholkonsum, kein Vandalismus etc.) sowie die Anweisungen seitens des FCE zu befolgen. Für den Fall des Nichtbefolgens von Verhaltensregeln und/oder Anweisungen hat der FCE das Recht, den Kunden von der jeweiligen Kurseinheit oder dem gesamten Kurs bzw. Camp auszuschließen, soweit durch die Missachtung die ordnungsgemäße Durchführung der Einheit, des Kurses oder Camps gestört wird und die Missachtung vom Kunden zu vertreten ist. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung von Kursgebühren besteht in diesem Fall nicht.

(3.) Mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung bestätigt der Kunde (bzw. dessen gesetzliche Vertreter), gesund und sportlich voll belastbar zu sein. Den Kunden (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) trifft zudem die Verpflichtung, den FCE über alle Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder die Erforderlichkeit etwaiger Medikamentengaben und/oder ärztliche/medizinische Behandlungen schriftlich zu informieren.

(4.) Der Kunde (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) sichert mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung zu, ordnungsgemäß kranken- und haftpflichtversichert zu sein. Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines Kunden während der Einheiten, Kurse oder Camps bevollmächtigt der Kunde (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) den FCE, alle notwendigen Schritte für seine medizinisch notwendige Versorgungbzw. Behandlung und/oder seinen Heimtransport im Namen und auf Kosten des Kunden zu veranlassen. Sollten dem FCE hierdurch Kosten entstehen, ist der Kunde gegenüber dem FCE zu deren Ersatz verpflichtet. Insbesondere erklärt sich der gesetzliche Vertreter mit der ärztlichen Behandlung seiner minderjährigen Kinder bei Krankheit oder Unfällen einverstanden, sofern die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach Auffassung des behandelnden Arztes für notwendig erachtet werden und die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.


§5 KÜNDIGUNG (STORNIERUNG) EINZELN GEBUCHTER EINHEITEN BZW. KURSE UND FERIENCAMPS DURCH DEN KUNDEN

(1.) Erfolgt die Kündigung bzw. Stornierung einzeln gebuchter Einheiten bzw. Kurse und Feriencamps durch den Kunden ohne eine seitens des FCE zu vertretende Pflichtverletzung, hat der Kunde an den FCE grundsätzlich 100 % der vereinbarten Vergütung zu entrichten.

(2.) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, können Kunden bis zu 2 Wochen vor Camp-Beginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist kostenpflichtig. Weniger als 2 Wochen vor Camp-Beginn ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Bei Rücktritt erhebt der FCE bis zu zwei Wochen vor Camp-Beginn eine pauschale Gebühr in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr. Mit der Absage sind alle Ansprüche an den Veranstalter erloschen. Für wiederkehrend stattfindende Einheiten bzw. Kurse gilt demgegenüber Ziffer 6.

(3.) In den Fällen der Ziffern 5.1.bleibt dem Kunden der Nachweis ausdrücklich gestattet, dass dem FCE ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

(4.) In den Fällen der Ziffern 5.1.bleibt es dem FCE ausdrücklich vorbehalten, einen höheren Schaden bzw. weitere Schadenspositionen außerhalb des typischerweise entstehenden Schadens nachzuweisen und geltend zu machen.

(5.) Die Erklärung über die Kündigung (Stornierung) des Vertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform (z.B. E-Mail) und wird erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Vertragspartner wirksam. Die Nichtbeachtung der Schriftform ist irrrelevant, wenn seitens des (gekündigten) Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung der Beendigung (Stornierung) erfolgt.

(6.) Das Recht zur fristlosen Kündigung (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt von den Regelungen unter Ziffern 5.1. bis 5.3. sowie Ziffer 6. unberührt.


§6 KÜNDIGUNG VON WIEDERKEHREND STATTFINDENDEN EINHEITEN BZW. KURSEN (DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE)

(1.) Die Mitgliedschaft wird über den angegebenen Zeitraum geschlossen und verlängert sich um die jeweils vereinbarte Laufzeit, sofern nicht mit einer Frist von acht Wochen vor Ende der Mitgliedschaft schriftlich per Post gekündigt wird. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform und wird erst im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Vertragspartner wirksam. Die Nichtbeachtung der Schriftform ist unbeachtlich, wenn seitens des (gekündigten) Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung der Kündigung erfolgt.

(2.) Die Nichtteilnahme an bzw. der Abbruch von wiederkehrend stattfindenden Kursen, gleich aus welchem Grund, gilt nicht als Kündigung im Sinne der Ziffer 6.1. und befreit den Kunden insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der monatlichen Kursgebühren, es sei denn, der FCE hat die Nichtteilnahme bzw. den Abbruch zu vertreten.

(3.) Eine Verlegung der Trainingseinheiten auf einen anderen Standort der Fußballcamps-/schule des „FC Energie Cottbus e.V.“ berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

(4.) Bei Verstößen gegen die allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder Punkte der Mitgliedschaft von wiederkehrend stattfindenden Kursen kann der FCE den Vertrag fristlos kündigen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr besteht nicht.


§7 UMBUCHUNGEN

(1.) Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Campziels, des Camptermins, des Ortes des Campantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart besteht nicht.

(2.) Eine Umbuchung auf ein, auf der Internetseite des Veranstalters aufgeführtes, noch verfügbares Camp ist bis 28 Tage vor Campbeginn
möglich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vorgenommen, wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ in Rechnung gestellt. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 28 Tage vor Campbeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Veranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Punkt 5.3 und 5.4 durchgeführt wird. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet.


§8 ÜBERTRAGUNG DES VERTRAGES AUF DRITTE

(1.) Bis zum Campbeginn können die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verlangen, dass statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Bei einer solchen Vertragsübertragung behält sich der Veranstalter vor, eine Bearbeitungsgebühr von 25€ zu erheben. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Der Veranstalter ist berechtigt dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Camperfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Camppreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


§9 NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

(1.) Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden nicht in Anspruch aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch des Camps oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Camppreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der aufgesparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 


§10 KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

(1.) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen des Teilnehmers gegen die Anordnungen der Campbetreuer kann der Teilnehmer vom weiteren Camp ausgeschlossen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, z.B. im Falle einer Begleitung des Teilnehmers nach Hause, haben die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers zu tragen. Falls eine sofortige Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters möglich ist, kann der Veranstalter auch die unverzügliche Selbstabholung zulassen.

(2.) Über die Art der Rückführung entscheidet die durch den Veranstalter eingesetzte Campleitung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.

(3.) Im Falle des Ausschlusses des Teilnehmers vom weiteren Camp, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Camppreis, jedoch muss er den Wert der ersparten Aufwendungen soweit diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

(4.) Kosten, die durch ein grobes Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen (z.B. Straftaten wie Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Drogenkonsum o.ä.), gehen zu Lasten des Teilnehmers.

(5.) Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen. 


§11 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1.) Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Teilnehmern sind verpflichtet, diese darüber zu belehren, dass für den Ablauf des Camps und die Sicherheit aller Kinder unerlässlich ist, den Anweisungen der Campbetreuer Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Veranstalter mit der Anmeldung zum Camp auf wichtige Besonderheiten des Teilnehmers aufmerksam zu machen (Körperliche Beeinträchtigungen, Medikamenteneinnahme, Nichtschwimmer u.ä.). Zudem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen von notwendigen Reisedokumenten (Kopie des Impfpasses o.ä.) ggf. entstehende Nachteile durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Teilnehmers.

(2.) Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Camp zu Campbeginn nicht gegeben sind, kann der Veranstalter den Teilnehmer ohne Kostenerstattung vom Camp ausschließen.

(3.) Mängelanzeige: Wird das Camp nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Camppreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

(4.) Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Vertrag wegen eines Campmangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

(5.) Campunterlagen: Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Campunterlagen (Campinfomationen) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.


§12 BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

(1.) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Camppreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

(2.) Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Camppreis je Teilnehmer und Camp beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Camp. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

(3.) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.) wenn diese Leistungen in der Campausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Campleistung des Veranstalters sind. Der Veranstalter haftet nicht für den möglichen Ersatz der Campkosten des Campteilnehmers durch dessen Krankenversicherung/Krankenkasse.

(4.) Der Veranstalter haftet jedoch:

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort des Camps zum ausgegebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während des Camps und die Unterbringung während des Camps beinhalten,

b) wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.


§13 AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN

(1.) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Camps nach §§ 651c bis f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Camps geltend zu machen.

(2.) Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(3.) Die Geltendmachung ist fristwahrend gegenüber dem Campveranstalter unter der nachfolgend angegeben Adresse zu erfolgen:

FC Energie Cottbus e.V.
Am Eliaspark 1
03042 Cottbus

(4.) Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(5.) Die Frist aus 14.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.


§14 VERJÄHRUNG

(1.) Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

(2.) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

(3.) Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Campendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(4.) Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


§15 FOTO- UND FILMRECHTE

(1.) Der Kunde (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) erklärt sich mit Vertragsschluss bzw. Kursanmeldung damit einverstanden, dass Fotos, Filmaufnahmen oder sonstige audiovisuelle Mediendienste während der Einheiten, Kurse oder Camps durch den FCE oder deren Erfüllungsgehilfen (z.B. Werbeagenturen) angefertigt werden und vom FCE uneingeschränkt für die Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, insbesondere auch im Internet und den sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, X , Instagram usw.), auch in bearbeiteter Form – ohne räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkung – veröffentlicht und für kommerzielle Zwecke verwendet oder verbreitet werden.


§16 BEFÖRDERUNG VON TEILNEHMERN

(1.) Der gesetzliche Vertreter / die gesetzlichen Vertreter ermächtigen den Veranstalter, den minderjährigen Teilnehmer im Bus, Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters zu befördern. Die Haftungsbeschränkung des Veranstalters gemäß Ziffer 13 gilt auch für Schäden, die sich während/im Zusammenhang mit der Beförderung des Campteilnehmers im Bus, Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters ereignen.


§17 PASS-, VISA-, ZOLL- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

(1.) Der Teilnehmer ist selbst für die Einhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften entstehen, wie z.B. Rücktrittskosten oder zusätzliche Transportkosten, gehen zu Kundenlasten, außer wenn dem Veranstalter ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.


§18 RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT

(1.) Auf das zwischen der Anbieterin und dem Kunden bestehende Rechtsverhältnis findet unter ausdrücklichem Ausschluss des UNKaufrechts (CISG) ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen

(2.) Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend.

(3.) Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Veranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.


§19 UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

(1.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und der zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Geschäftsbedingungen zur Folge. Änderungen von Angaben in der Campausschreibung bleiben ausdrücklich vorbehalten.