Stadionordnung

In Folge des dem FC Energie Cottbus e.V. als Eigentümer zustehenden Haus- und Organisationsrechts wird folgende Stadionordnung (Stand 05.09.2022) erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit des umfriedeten Geländes des LEAG Energie Stadion (nachfolgend Stadion genannt) einschließlich sämtlicher Anlagen, Zu- und Abgänge des Stadions sowie den anliegenden Parkplatzflächen(auch die Parkplätze Sandower Dreieck, sowie Stromstraße), die bei Veranstaltungen im bzw. am Stadion den Besuchern zur Nutzung zur Verfügung stehen (nachfolgend Anlagen genannt).

§ 2 Widmung

(1) Das Stadion wird vornehmlich für die Austragung von Fußballspielen benutzt. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen und durchgeführt werden.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der dazugehörigen Anlagen besteht nur im Rahmen der in Abs. 1 genannten Zweckbestimmung.

§ 3 Aufenthalt

(1) Findet im Stadionbereich eine Veranstaltung statt, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Zuschauerbereich nur den Personen gestattet, die ein gültiges Ticket oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(2) Zutritts berechtigt ist nur, wer das Ticket rechtmäßig erworben hat. Die Weitergabe von Tickets ist nur an bekannte Personen zulässig. Der kommerzielle und gewerbliche Weiterverkauf von Tickets, insbesondere über das Internet, ist unzulässig und kann zu einer entschädigungslosen Sperrung des Tickets führen. Es gelten die allgemeinen Ticketgeschäftsbedingungen (ATGB) des FC Energie Cottbus für den Erwerb von Tickets.

(3) Zuschauer haben den auf dem Ticket für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Bei Stehplätzen genügt die jeweilige Blockzuteilung. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert das Ticket seine Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag.

(4) Die Nord-, Ost- und Westtribüne, sowie die Blöcke Q, P und S2 auf der Südtribüne sind der Heimfanbereich des Stadions bzw. des FC Energie Cottbus. Es ist verboten, sich als Gastfan in diesem Bereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Dem FC Energie Cottbus bleibt jedoch das Recht unbenommen, aufgrund von Spieleinordnungen als Sicherheitsspiele die Blöcke Q, P und S2 den Gastfans zugänglich zu machen – hierüber erfolgt im Vorfeld der Spieldurchführung eine entsprechende Festlegung und Mitteilung durch den FC Energie Cottbus. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie ein gültiges Ticket für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen, wobei ihnen –soweit dies im Einzelfall möglich ist- ein anderer geeigneter Platz im Stadion zugewiesen werden kann. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, wird der betreffende Gastfan aus dem Stadion verwiesen oder der Zutritt zum Stadion verweigert.

(5) Für den Aufenthalt im Stadionbereich an veranstaltungsfreien Tagen gelten die vom FC Energie Cottbus getroffenen besonderen Anordnungen.

(6) Zur Sicherheit werden das Stadion und das Umfeld videoüberwacht.

(7) Jeder Besucher willigt unwiderruflich sowie zeitlich unbefristet für jegliche Medien/Produkte in die unentgeltliche Verwertung von Bild seiner Person - insbesondere für Fotografie, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen - ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden. Die Nutzung der medial festgehaltenen Inhalte durch den Veranstalter, in diesem Fall der FC Energie Cottbus e.V., wird mit Betreten des Stadions gestattet.

§ 4 Eingangskontrollen

(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten des Stadions der Polizei, dem Ordnungsamt oder dem Ordnungs- und Sicherheitsdienst sein Ticket oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Polizei, das Ordnungsamt und der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in die von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert werden.

(2) Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf zu durchsuchen, ob sie die Verbote des § 6 dieser Stadionordnung einhalten und/ oder ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert!

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde (hier behält sich der FC Energie Cottbus die Stellung einer Strafanzeige vor) und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß Abs. 2 verweigern.

(4) Ein Anspruch einer zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht!

§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

(2) Der FC Energie Cottbus steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund deren Rasse, deren Geschlecht oder Sprache, der ethischer Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität aus.

(3) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, des Ordnungsamtes, der Feuerwehr, des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers bzw. der Beauftragten des FC Energie Cottbus Folge zu leisten.

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes andere Plätze als auf ihrem Ticket vermerkt - auch in anderen Bereichen – einzunehmen.

(5) Der FC Energie Cottbus behält sich vor, dem Ticketinhaber auch aus sonstigen sachlichen, vom FC Energie Cottbus nicht zu vertretenden Gründen einen anderen vergleichbaren Platz zuzuweisen.

(6) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

(7) Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in § 4 Absatz 1. genannten Personen ist Folge zu leisten.

§ 6 Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:

a. rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung, die Schriftzüge oder Symbole mit rassistischer, fremdenfeindlicher, gewaltverherrlichender, diskriminierender sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz aufweisen oder rechtsradikales Propagandamaterial;

b. Der FC Energie Cottbus setzt ein deutliches Zeichen gegen Rechts. Insbesondere wird Zuschauern, sowie allen anderen im Stadion anwesenden Personen, die Kleidung der Fa. „Thor Steinar“, „Masterrace“, „Greifvogel“, „Black Legion“ und „Consdaple“, sowie andere Kleidung mit extremistischen Merkmalen tragen, der Zugang zum Stadion verwehrt. Der FC Energie Cottbus möchte mit diesen Maßnahmen, die bereits von einigen Vereinen ergriffen wurden, deutlich machen, dass sich der Club eindeutig von diesen Personen distanziert, die rechtsextremes Gedankengut – ob verschlüsselt in Symbolen oder offen – in das Stadion tragen.

c. werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter;

d. Waffen aller Art, wie z.B. Hieb-, Stich-, Stoß- und Schusswaffen, und ähnlich gefährliche Gegenstände;

e. Wurfgeschosse;

f. Laser-Pointer;

g. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

h. Glasbehälter, Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;

i. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer

j. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;

k. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1,5 m oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist;

l. Alkoholische Getränke und Drogen aller Art;

m. Tiere

n. mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megaphone und Gasdruckfanfaren.

o. Videokameras und Fotoapparate (ohne Erlaubnis des FC Energie Cottbus).

p. brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.

q. mechanisch und/ oder elektronisch betriebene Lärminstrumente.

r. Reisekoffer, große Taschen und Rücksäcke.

s. Gegenstände, die geeignet oder dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a. rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende, diskriminierendes sowie rechts- und/oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten; öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person in Bezug auf Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/ oder menschenverachtend zu verhalten;

b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Maste aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;

c. Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten;

d. mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;

f. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;

g. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;

h. ohne Erlaubnis des FC Energie Cottbus

- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
- Waren (insbesondere Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung, Fan-Artikel und/oder andere kommerzielle Artikel), Zeitungen, Zeitschriften und Tickets zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und
- Prospekte zu verteilen
- Kundgebungen zu Themen, die nicht spielbezogen sind, z.B. politische, religiöse oder andere Aussagen, durch Verwendung von Transparenten, Fahnen, Bannern oder anderen Medien
- Sammlungen jeder Art durchzuführen.

i. das Präsentieren von (gestohlenen) Fanartikeln/ Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft.

(3) Es ist Ticketinhabern ohne die vorherige Zustimmung des FC Energie Cottbus nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung vom FC Energie Cottbus nicht ins Stadion mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des FC Energie Cottbus.

(4) Ticketinhaber, die aufgrund Erkrankung gezwungen sind Medikamente und/ oder Medizintechnik i. w. S. mit sich zu führen, können nur bei Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder sonstigem Berechtigungsnachweis (z.B. schriftliche Erlaubnis durch den FC Energie Cottbus) diese mit sich führen und Eintritt ins Stadion erlangen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Ordnung verhalten, oder die die Besorgnis eines solchen Verhaltens erwecken.

(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das LEAG Energie Stadion beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. Es gelten die Richtlinien des DFB zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sowie des DFB-Ausschusses für Sicherheitsangelegenheiten zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in ihrer jeweiligen Fassung. Der FC Energie Cottbus kann im Rahmen seiner Hausrechtewahrnehmung Störer mit einem lebenslangem Hausverbot belegen.

(3) Jedes unbefugte Betreten des Innenraums oder des Spielfeldes (§ 6 Abs. 2 lit. c) führt zu einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch.

(4) Sollte der FC Energie Cottbus aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Stadionordnung durch Verbände wie insbesondere die FIFA, die UEFA, den DFB, die DFL oder andere Dritte auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig. Der Besucher erkennt diese Regresspflicht mit Erwerb des Tickets an.

(5) Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden.

(6) Verbotener Weise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet werden.

(7) Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung für das Stadion der Freundschaft in Cottbus entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Stadionordnung für das Stadion der Freundschaft als verbindlich an.

§ 8 Haftung

(1) Der Besuch des Stadions und seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Im Übrigen ist jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen, es sei denn der FC Energie Cottbus und/ oder seinen Bediensteten und Beauftragten fällt ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zur Last. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der FC Energie Cottbus nicht.

(2) Unfälle und Schäden sind dem FC Energie Cottbus unverzüglich zu melden.

§ 9 Aufsicht/Hausrecht

Das Aufsicht- und Hausrecht üben grundsätzlich der FC Energie Cottbus und seine Beauftragten, sowie bei Veranstaltungen die Polizei, das Ordnungsamt und der Ordnungs- und Sicherheitsdienst aus.

FC Energie Cottbus e.V.
gez. Präsidium