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Ordnung im Stadion der Freundschaft und Umgebung (Stadionordnung)

Paragraphen

* § 1 Zweck, Geltungsbereich
* § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung
* § 3 Verbote
* § 4 Eingangskontrolle
* § 5 Aufenthalt im Stadion
* § 6 Ordnungsdienst
* § 7 Stadionverbote
* § 8 Inverwahrungnahme von Sachen
* § 9 Ausnahmeregelungen
* § 10 Ordnungswidrigkeiten
* § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften
* § 12 In-Kraft-Treten

Auf der Grundlage der §§ 5 und 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Cottbus als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2003 folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich            [Seitenanfang]

(1)
Die ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Stadions der Freundschaft - im folgenden "Stadion" genannt - anlässlich von Veranstaltungen.

(2)
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt:

* im umfriedeten Bereich des Stadions,
* auf der gesamten Breite und einschließlich der äußeren Seitenstreifen der Straßen am Stadion der Freundschaft bis einschließlich Wernersteg,
* Stadtring von Wernersteg bis Unterführung der Parkeisenbahn.

Eine Planskizze ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung.

(3)
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt nur in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen.

§ 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung            [Seitenanfang]

(1)
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird.

(2)
Den Anordnungen der Ordnungsbehörde, der Polizei und des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Die Befugnisse des Ordnungsdienstes beschränken sich, sofern nicht auf der Grundlage des § 18 Ordnungsbehördengesetz (OBG) andere Festlegungen getroffen werden müssen, auf den umfriedeten Bereich des Stadions.

§ 3 Verbote            [Seitenanfang]

(1)
Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt:

1. Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sein könnten,
2. Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material,
3. sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen,
4. Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
5. alkoholische Getränke aller Art,
6. Tiere,
7. ätzende, entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.

(2)
Verboten ist den Besuchern weiterhin:

1. Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren,
2. Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen.

§ 4 Eingangskontrolle            [Seitenanfang]

(1)
Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarten, Arbeitskarten) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(2)
Jeder ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen.

(3)
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst, der Ordnungsbehörde oder der Polizei vorzuweisen und/oder auszuhändigen.

(4)
Die Ordnungsbehörde, die Polizei und der Ordnungsdienst sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen sowie Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu überprüfen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden.

(5)
Personen, die ihre Eintrittskarte oder Berechtigungsausweise nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten des Stadions der Freundschaft zu hindern, bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

(6)
Es darf nur der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder ist verpflichtet, auf Anweisung der Ordnungsbehörde, der Polizei und des Ordnungsdienstes einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen.

(7)
Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten.

(8)
Im Übrigen haben die Ordnungsbehörde, die Polizei und der Ordnungsdienst jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheiden das Ordnungsamt und die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Aufenthalt im Stadion            [Seitenanfang]

(1)
Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Cottbus nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Cottbus unverzüglich zu melden.

(2)
Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besuchern nicht gestattet:

1. den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten,
2. Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten,
3. bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünen, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften,
4. auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder ohne, dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten,
5. das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z.B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u.ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen,
6. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten,
7. sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten,
8. mit Gegenständen jeder Art zu werfen,
9. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
10. Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen,
11. Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen,
12. Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Stadioneigentümers durchzuführen,
13. das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken,
14. Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören.

(3)
Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es grundsätzlich nicht gestattet:

1. alkoholische Getränke auszuschenken oder zu verkaufen,
2. Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Papp - oder Kunststoffbechern auszugeben.

§ 6 Ordnungsdienst            [Seitenanfang]

(1)
Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind einheitlich mit Jacken auszustatten. Auf den Jacken muß deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner" angebracht sein.

(2)
Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:

1. der Ordnungsdienst von einem geeigneten Einsatzleiter von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet,
2. die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind,
3. der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.

(3)
Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, der Veranstalter hat rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung, der Ordnungsbehörde den Einsatzplan vorzulegen und mit dieser sowie der Polizei abzustimmen. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Ordnungsbehörde oder der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird.

(4)
Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen, ihm obliegt insbesondere die Einlaßkontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten.

(5)
Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen.

(6)
Der Ordnungsbehörde ist eine namentliche Aufstellung der Ordner vor Beginn der Veranstaltung zu übergeben.

(7)
Im Innenraum sind vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen.

(8)
Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Die Sicherheitstore sind entsprechend der Besucherzahl mit Ordnungskräften zu besetzen.

(9)
Die Ordnungsbehörde kann Personen vom Ordnungsdienst ausschließen.

§ 7 Stadionverbote            [Seitenanfang]

Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

§ 8 Inverwahrungnahme von Sachen            [Seitenanfang]

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrungnahme zurückgegeben.

Die in Verwahrung genommenen Sachen werden durch den Veranstalter zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.

§ 9 Ausnahmeregelungen            [Seitenanfang]

Die Ordnungsbehörde kann zu allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten            [Seitenanfang]

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird,
2. entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und der Polizei keine Folge leistet,
3. entgegen § 3 folgende Gegenstände mitführt:
- Schuß-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind,
- Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material,
- sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen,
- Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
- alkoholische Getränke aller Art,
- Tiere,
- ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
4. entgegen § 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde oder der Polizei zugewiesenen Platz einnimmt,
6. entgegen § 4 Abs. 7 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt,
7. entgegen § 5 Abs. 2
- den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt,
- Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt,
- bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet,
- auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder ohne, dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält,
- das Stadion verunreinigt,
- außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,
- sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufhält,
- mit Gegenständen jeder Art wirft,
- Feuer entzündet; Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt,
- Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt,
- Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft,
- das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt,
- Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören,
8. entgegen § 5 Abs. 3
- alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft,
- Getränke nicht in Papp- oder Kunststoffbechern ausgibt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Mitarbeiter nicht mit Jacken mit der Aufschrift "Ordner" ausrüstet,
10. entgegen § 6 Abs. 2
- den Ordnungsdienst nicht von einem geeigneten Einsatzleiter führen lässt,
- die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht,
- den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet,
11. entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Ordnungsbehörde vorlegt und ihn mit dieser und der Polizei abstimmt,
12. entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält,
13. entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult,
14. entgegen § 6 Abs. 7 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult,
15. entgegen § 6 Abs. 8 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht entsprechend der Besucherzahl mit Ordnungskräften besetzt.

2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Deren Höhe richtet sich nach dem im § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I S. 481) in der jeweilig gültigen Fassung bestimmten Rahmen.

§ 11 Anwendung sonstiger Vorschriften            [Seitenanfang]

Diese ordnungsbehördliche Verordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z.B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes.

§ 12 In-Kraft-Treten            [Seitenanfang]

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Cottbus in Kraft.

Cottbus, den 03.02.2003

gez. Siegfried Kretzsch
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus

Cottbus, den 03.02.2003

gez. Karin Rätzel
Oberbürgermeisterin der Stadt Cottbus

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Cottbus, den 03. 02. 2003

gez. Karin Rätzel
Oberbürgermeisterin der Stadt Cottbus

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