* § 1 Zweck, Geltungsbereich
* § 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung
* § 3 Verbote
* § 4 Eingangskontrolle
* § 5 Aufenthalt im Stadion
* § 6 Ordnungsdienst
* § 7 Stadionverbote
* § 8 Inverwahrungnahme von Sachen
* § 9 Ausnahmeregelungen
* § 10 Ordnungswidrigkeiten
* § 11 Anwendung sonstiger Vorschriften
* § 12 In-Kraft-Treten
Auf der Grundlage der §§ 5 und 26 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Cottbus als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.01.2003 folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1 Zweck, Geltungsbereich [Seitenanfang]
(1)
Die ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gewährleistung einer
geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des
Stadions der Freundschaft - im folgenden "Stadion" genannt - anlässlich
von Veranstaltungen.
(2)
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt:
* im umfriedeten Bereich des Stadions,
* auf der gesamten Breite und einschließlich der äußeren
Seitenstreifen der Straßen am Stadion der Freundschaft bis einschließlich
Wernersteg,
* Stadtring von Wernersteg bis Unterführung der Parkeisenbahn.
Eine Planskizze ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung.
(3)
Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt nur in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen Räumen.
§ 2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung [Seitenanfang]
(1)
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert
wird.
(2)
Den Anordnungen der Ordnungsbehörde, der Polizei und des Ordnungsdienstes
ist Folge zu leisten. Die Befugnisse des Ordnungsdienstes beschränken
sich, sofern nicht auf der Grundlage des § 18 Ordnungsbehördengesetz
(OBG) andere Festlegungen getroffen werden müssen, auf den umfriedeten
Bereich des Stadions.
§ 3 Verbote [Seitenanfang]
(1)
Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung ist das Mitführen
folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt:
1. Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige
Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur
Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt
sein könnten,
2. Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem,
splitterndem oder hartem Material,
3. sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen,
4. Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
5. alkoholische Getränke aller Art,
6. Tiere,
7. ätzende, entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende
feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.
(2)
Verboten ist den Besuchern weiterhin:
1. Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund
ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren,
2. Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen
oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer
Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren
Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen.
§ 4 Eingangskontrolle [Seitenanfang]
(1)
Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten
oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarten, Arbeitskarten)
mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese
Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
(2)
Jeder ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine
Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen.
(3)
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig
mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst,
der Ordnungsbehörde oder der Polizei vorzuweisen und/oder auszuhändigen.
(4)
Die Ordnungsbehörde, die Polizei und der Ordnungsdienst sind berechtigt,
Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen
von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen
sowie Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu überprüfen; mitgeführte
Sachen können dabei durchsucht werden.
(5)
Personen, die ihre Eintrittskarte oder Berechtigungsausweise nicht nachweisen
können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten
des Stadions der Freundschaft zu hindern, bzw. aus dem Stadion zu verweisen.
Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein
Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(6)
Es darf nur der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für
die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder ist
verpflichtet, auf Anweisung der Ordnungsbehörde, der Polizei und des
Ordnungsdienstes einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis
vermerkten Platz einzunehmen.
(7)
Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie
berauschtem Zustand zu betreten.
(8)
Im Übrigen haben die Ordnungsbehörde, die Polizei und der Ordnungsdienst
jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit
der Maßnahme entscheiden das Ordnungsamt und die Polizei entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Aufenthalt im Stadion [Seitenanfang]
(1)
Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für
Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet
die Stadt Cottbus nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Cottbus
unverzüglich zu melden.
(2)
Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besuchern nicht gestattet:
1. den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis
zu betreten,
2. Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den
Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten,
3. bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen,
Anzeigetafel, Tribünen, Dächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen,
Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste
sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften,
4. auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu
liegen oder ohne, dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen
bzw. sich aufzuhalten,
5. das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z.B. Papier, Papierschnitzel,
Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u.ä.) oder durch das
Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen,
6. außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten,
7. sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten,
8. mit Gegenständen jeder Art zu werfen,
9. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische
Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
10. Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen
oder zu verteilen,
11. Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen,
12. Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters
oder des Stadioneigentümers durchzuführen,
13. das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf
einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche
zu parken,
14. Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören.
(3)
Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es grundsätzlich nicht
gestattet:
1. alkoholische Getränke auszuschenken oder zu verkaufen,
2. Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Papp - oder Kunststoffbechern
auszugeben.
§ 6 Ordnungsdienst [Seitenanfang]
(1)
Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen
Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und
ausreichende Versicherung Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes
sind einheitlich mit Jacken auszustatten. Auf den Jacken muß deutlich
sichtbar die Bezeichnung "Ordner" angebracht sein.
(2)
Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass:
1. der Ordnungsdienst von einem geeigneten Einsatzleiter von Beginn des
Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches
geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit
verpflichtet,
2. die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind,
3. der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt,
um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
(3)
Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden
Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung.
Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan
festzulegen, der Veranstalter hat rechtzeitig, spätestens jedoch eine
Woche vor Beginn der Veranstaltung, der Ordnungsbehörde den Einsatzplan
vorzulegen und mit dieser sowie der Polizei abzustimmen. Bei wiederkehrenden
Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der
Veranstaltungsreihe, sofern von der Ordnungsbehörde oder der Polizei
nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird.
(4)
Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Veranstaltung Sorge zu tragen, ihm obliegt insbesondere die Einlaßkontrolle.
Er hat ferner von Beginn des Einlasses alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
betriebsbereit zu halten.
(5)
Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen.
(6)
Der Ordnungsbehörde ist eine namentliche Aufstellung der Ordner vor Beginn
der Veranstaltung zu übergeben.
(7)
Im Innenraum sind vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.
Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen.
(8)
Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit
der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Die
Sicherheitstore sind entsprechend der Besucherzahl mit Ordnungskräften
zu besetzen.
(9)
Die Ordnungsbehörde kann Personen vom Ordnungsdienst ausschließen.
§ 7 Stadionverbote [Seitenanfang]
Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
§ 8 Inverwahrungnahme von Sachen [Seitenanfang]
Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrungnahme zurückgegeben.
Die in Verwahrung genommenen Sachen werden durch den Veranstalter zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, dass der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.
§ 9 Ausnahmeregelungen [Seitenanfang]
Die Ordnungsbehörde kann zu allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten [Seitenanfang]
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass kein anderer
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
oder behindert wird,
2. entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde
und der Polizei keine Folge leistet,
3. entgegen § 3 folgende Gegenstände mitführt:
- Schuß-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige
Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur
Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt
sind,
- Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem
oder hartem Material,
- sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen,
- Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
- alkoholische Getränke aller Art,
- Tiere,
- ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende
feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
4. entgegen § 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen
Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt,
5. entgegen § 4 Abs. 6 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem
Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz
einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde
oder der Polizei zugewiesenen Platz einnimmt,
6. entgegen § 4 Abs. 7 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie
berauschtem Zustand betritt,
7. entgegen § 5 Abs. 2
- den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis
betritt,
- Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen
im Innenbereich des Stadions betritt,
- bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste
sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet,
- auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt
oder ohne, dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw.
sich aufhält,
- das Stadion verunreinigt,
- außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,
- sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufhält,
- mit Gegenständen jeder Art wirft,
- Feuer entzündet; Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische
Gegenstände abbrennt oder abschießt,
- Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt,
- Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft,
- das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt,
- Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören,
8. entgegen § 5 Abs. 3
- alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft,
- Getränke nicht in Papp- oder Kunststoffbechern ausgibt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Mitarbeiter
nicht mit Jacken mit der Aufschrift "Ordner" ausrüstet,
10. entgegen § 6 Abs. 2
- den Ordnungsdienst nicht von einem geeigneten Einsatzleiter führen
lässt,
- die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht,
- den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet,
11. entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und
Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine
Woche vor Beginn der Veranstaltung der Ordnungsbehörde vorlegt und ihn
mit dieser und der Polizei abstimmt,
12. entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
betriebsbereit hält,
13. entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult,
14. entgegen § 6 Abs. 7 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte
bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult,
15. entgegen § 6 Abs. 8 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore
die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore
überprüft und nicht entsprechend der Besucherzahl mit Ordnungskräften
besetzt.
2. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Deren Höhe richtet sich nach dem im § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I S. 481) in der jeweilig gültigen Fassung bestimmten Rahmen.
§ 11 Anwendung sonstiger Vorschriften [Seitenanfang]
Diese ordnungsbehördliche Verordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z.B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes.
§ 12 In-Kraft-Treten [Seitenanfang]
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Cottbus in Kraft.
Cottbus, den 03.02.2003
gez. Siegfried Kretzsch
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus
Cottbus, den 03.02.2003
gez. Karin Rätzel
Oberbürgermeisterin der Stadt Cottbus
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Cottbus, den 03. 02. 2003
gez. Karin Rätzel
Oberbürgermeisterin der Stadt Cottbus