27.02.2018 14:37 | DFB und FC Energie positionieren sich klar gegen Rassismus und Rechtsradikalismus

Das Verfahren ist beendet

Das Bundesgericht des Deutschen Fußball-Bundes, der DFB-Kontrollausschuss und der FC Energie Cottbus haben sich am Dienstagmittag in der mündlichen Revisions-Verhandlung in Frankfurt gemeinsam klar gegen Rassismus und Rechtsradikalismus positioniert.

Zum einen gab das Bundesgericht der Revision des Kontrollausschusses gegen den Beschluss des Verbandsgerichts des Nordostdeutschen Fußballverbandes vom 8. Januar 2018 statt und hob den Einstellungsbeschluss des NOFV-Verbandsgerichtes ebenso wie die Auflagen aus dem erstinstanzlichen NOFV-Sportgerichtsurteil vom 24. November 2017 auf. Zum anderen verurteilte das Bundesgericht den FC Energie wegen zweier Fälle eines unsportlichen und diskriminierenden Verhaltens im Gästebereich des Karl-Liebknecht-Stadions zu einer Gesamtgeldstrafe von 7000 Euro. Davon kann der FC Energie 3000 Euro für präventive Maßnahmen gegen Rechtsextremismus und Rassismus verwenden und muss dies gegenüber dem DFB bis zum 30. Juni 2018 nachweisen. Der genannte Betrag kann insbesondere auch zur Erfüllung der Auflagen aus dem Verbandsgerichts-Urteil des NOFV vom 24. Juli verwendet werden.

Achim Späth, der als Vorsitzender des DFB-Bundesgerichtes die Verhandlung leitete, sagte anschließend: „Der DFB fährt eine klare Linie gegen rassistische und rechtsradikale Umtriebe. Für solche Verhaltensweisen ist in unserem Fußball kein Platz! Das hat auch der Verein Energie Cottbus in vollem Umfang so gesehen und deshalb dem Urteil zugestimmt.“

Das NOFV-Verbandsgericht hatte das Urteil des NOFV-Sportgerichts vom 24. November 2017 gegen den FC Energie wegen der rassistischen Vorkommnisse beim Meisterschaftsspiel der Regionalliga Nordost beim SV Babelsberg 03 am 28. April 2017 aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Dagegen hatte der DFB-Kontrollausschuss Revision eingelegt. Grundlage für den Gang vors DFB-Bundesgericht war Paragraph 50 Nr. 3 der DFB-Satzung, der den DFB-Kontrollausschuss berechtigt, gegen abschließende Entscheidungen der Rechtsorgane seiner Mitgliedsverbände, die diskriminierendes und/oder menschenverachtendes Verhalten zum Verfahrensgegenstand hatten, innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Entscheidung das DFB-Bundesgericht anzurufen.